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Auszug aus dem Taxentarif für den Kreis Warendorf
Stand: 01.02.2005

Herausgeber:
Kreis Warendorf
Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) vom 21.03.1961 (BGBI. I S. 241) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV.NW Nr. 30 v. 26.04.1990, S. 247 ff.) hat der Kreistag des Kreises Warendorf in seiner Sitzung vom 23.03.2001 folgenden Taxentarif beschlossen:
§ 1

(1) Die Beförderung von Fahrgästen mit Taxen mit Betriebssitz im Kreis Warendorf erfolgt innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelten.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Warendorf.

(3) Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen für die gesamte Fahrstrecke der freien Vereinbarung. Hierauf ist der Fahrgast vor Antritt der Fahrt aufmerksam zu machen.
§ 2

(1) Die Beförderungsentgelte nach dieser Rechtsverordnung dürfen weder über- noch unterschritten werden. Sie sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu berechnen.

(2) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, wiederherzustellen und eichen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Fahrer.
§ 3

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, den Fahrpreis sowie eventueller Wartezeitgebühren und Zuschläge zusammen.

(2) Der Grundpreis beträgt 2,50 € am Tage (06:00 h bis 22:00 h) und 3,00 € in der Nachtzeit (22:00 h bis 06:00 h) sowie an Sonn- und Feiertagen.

(3) Die Gebühr je Kilometer beträgt 1,40 € am Tage (06:00 h bis 22:00 h) und 1,50 € in der Nachtzeit (22:00 h bis 06:00 h) sowie an Sonn- und Feiertagen.
§ 4

(1) Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb der Gemeinde, in der sich der Sitz des Unternehmens befindet, nicht vergütet.

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst bei Eintreffen an dem vom Besteller angegebenen Bestellort und nach Information über die Ankunft des Taxis sowie bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

(3) Liegt der Bestellort außerhalb des Gemeindegebietes, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, so ist für die Fahrt von der Grenze der Betriebssitzgemeinde bis zum Bestellort eine Gebühr nach § 3 zu berechnen.
§ 5

(1) Die Wartezeit beträgt 25,60 € je Stunde (13 Sek. Je 0,10 €). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
§ 6

(1) Bei ausdrücklicher Bestellung einer Großraumtaxe (Personenkraftwagen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen - ausgenommen Notsitze oder Behelfssitze im Kofferraum) ist ein Zuschlag von 5,00 € zum Grundpreis nach § 3 Abs. 2 zu erheben.

(2) Dieser Zuschlag darf nicht erhoben werden, wenn die Großraumtaxe am Taxenplatz bereitgehalten wird, es sei denn, der Einsatz einer Großraumtaxe wird besonders gewünscht.

(3) Die Berechnung des Zuschlages erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger über den Grundpreis.
§ 7

(1) Für die Beförderung von Kleintieren (Hunden u. a.) ist neben dem nach §§ 3.5 u. 6 ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag von 0,50 € und für die Mitnahme von Fahrrädern im Rahmen einer Personenbeförderung ein Zuschlag von 1,50 € zu berechnen.

(2) Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

(3) Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.
§ 8

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen der §§ 3. 4. 5. 6 u. 7 zu berechnen.
§ 9

(1) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den doppelten Grundpreis nach § 3 Abs. 2 zu entrichten, wenn sich der Bestellort innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmens befindet.

(2) Liegt der Bestellort außerhalb des Gemeindegebietes, in dem sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet, so hat der Besteller gleichfalls den doppelten Grundpreis nach § 3 Abs. 2 zu entrichten, wenn die Anfahrt zum Bestellort nicht durchgeführt worden ist.

Ist die Anfahrt zum Bestellort durchgeführt, so hat der Besteller zusätzlich die Anfahrtskosten nach § 4 Abs. 3 zu tragen.

(3) Die Vergütung nach Abs. 1. u. 2 entfällt, wenn der Besteller mindestens 2 Stunden vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.
§ 10

(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 6 PBefG können ausgeschlossen werden.

(2) Soweit entsprechende Verträge abgeschlossen werden, sind diese vor der Anwendung dem Kreis Warendorf, Der Landrat, Straßenverkehrsamt, Waldenburger Str. 2, 48231 Warendorf, gemäß § 51 Abs. 2 Ziff. 4 des Personenbeförderungsgesetztes anzuzeigen.
§ 11

(1) Diese Rechtsverordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über das gesamte Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer des eingesetzten Taxis zu erteilen.
§ 12

(1) Ordnungswiedrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) als Unternehmen / von ihm beauftragter Fahrzeugführer
  • Beförderungsfahrten gemäß § 1 Abs. 1 durchführt oder deren Ausführung anordnet oder zulässt ohne das Beförderungsentgelt nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Verordnung mittels des Fahrpreisanzeigers zu berechnen;
  • bei Fahrten über die Grenze des Pflichtfahrtgebietes hinaus es gemäß § 1 Abs. 3 unterlässt, den Fahrgast vor Beginn der Beförderung auf die freie Vereinbarung des Fahrpreises hinzuweisen;
  • es gemäß § 2 Abs. 2 unterlässt, den Fahrpreisanzeiger nach einer Störung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, wiederherstellen und eichen zu lassen;
  • es gemäß § 8 untelässt, den Fahrpreis bei einem Versagen des Fahrpreisanzeigers nach den Tarifbestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Verordnung zu berechnen;
  • es gemäß § 11 Abs. 2 unterlässt, dem Fahrgast auf Wunsch eine Quittung auszustellen oder in dieser unvollständige Angaben macht.
b) als Unternehmer
  • es entgegen § 10 Abs. 2 unterlässt, eine Sondervereinbarung vor deren Anwendung anzuzeigen;
  • es unterlässt, seine Taxe entgegen § 11 Abs. 1 mit einer Ausfertigung dieser Rechtsverordnung auszurüsten.
(2) Die Ordnungswiedrigkeiten können je nach Zuwiderhandlung gemaäß § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit die jeweilige Ordnungswidrigkeit nicht nach anderen Vorschriften mit Geldbuße oder Strafe belegt ist.
§ 13

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 01.02.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung vom 23.03.2001 außer Kraft.
48231 Warendorf, den 21.12.2004

Dr. Wolfgang Kirsch
Landrat